Definition
Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Zuwendung an eine Person (Vermächtnisnehmer), die nicht Erbe wird. Stattdessen erhält sie einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (meist den Erben) auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstands oder einer Leistung.
Rechtlicher Anspruch
Das Vermächtnis ist in den §§ 1939, 2147-2191 BGB geregelt. Es gewährt dem Vermächtnisnehmer ein einklagbares Recht.
- Erfüllungspflicht: Bleibt die Erfüllung aus, greifen die Verzugsregelungen gemäß § 286 BGB.
- Unmöglichkeit der Erfüllung: In diesem Fall wird das Vermächtnis nach § 2171 BGB unwirksam.
- Haftung des Beschwerten: Der Beschwerte haftet mit dem Nachlass oder, in bestimmten Fällen, sogar mit seinem Privatvermögen.
Vermächtnis im Nachlassverfahren
Das Nachlassgericht informiert den Vermächtnisnehmer gemäß § 348 FamFG über seine Rechte.
- Der Erbschein enthält in der Regel keine Vermächtnisse.
- Eine Ausnahme bildet das Vorausvermächtnis, das den Erben vorab mit einem bestimmten Vermögenswert begünstigt.
Abgrenzung zur Erbeinsetzung
Ein Erbe tritt in die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers ein. Ein Vermächtnisnehmer erhält dagegen nur einzelne Vermögenswerte.
Gemäß § 2087 BGB gelten folgende Auslegungsregeln:
- Abs. 1: Die Zuwendung des gesamten Vermögens oder eines wesentlichen Teils gilt als Erbeinsetzung.
- Abs. 2: Die Zuwendung einzelner Gegenstände gilt als Vermächtnis, selbst wenn die begünstigte Person als “Erbe” bezeichnet wird.
Fazit
Eine klare Testamentsgestaltung verhindert Missverständnisse zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis und gewährleistet eine rechtskonforme Nachlassverteilung.