Die Dauerfristverlängerung bietet Unternehmen sowie selbstständig Tätigen eine wirkungsvolle Möglichkeit, ihre umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zeitlich besser zu organisieren. Durch diese Regelung wird die Abgabefrist für die Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat verlängert. Voraussetzung dafür ist ein Antrag beim zuständigen Finanzamt. Ohne eine solche Verlängerung muss die Voranmeldung regelmäßig bis zum zehnten Tag des Folgemonats eingereicht werden. Wird die Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich dieser Termin auf den zehnten Tag des übernächsten Monats. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Zeitpuffer, der insbesondere bei der Erstellung der Buchhaltung von Vorteil ist. 

Die Beantragung der Dauerfristverlängerung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über das Onlineportal ELSTER, welches von der Finanzverwaltung bereitgestellt wird. Andere Formen der Antragstellung, etwa in Papierform, sind nicht zulässig. Nach dem elektronischen Absenden des Antrags tritt die Fristverlängerung in der Regel automatisch in Kraft, sofern das Finanzamt keinen ablehnenden Bescheid erlässt. Häufig wird kein gesondertes Schreiben zur Genehmigung versendet. Die Verlängerung gilt grundsätzlich dauerhaft und verliert ihre Wirkung erst dann, wenn sie aktiv widerrufen wird oder das Finanzamt sie aufhebt. 

Besonders relevant ist diese Regelung für Unternehmen, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Diese sogenannten Monatszahler müssen den Antrag jedes Jahr erneut stellen. Zusätzlich ist eine Sondervorauszahlung zu leisten, da das Finanzamt die Umsatzsteuer aufgrund der verlängerten Frist später erhält. Die Höhe dieser Zahlung orientiert sich an der Umsatzsteuer des Vorjahres und beträgt ein Elftel der damals geleisteten Vorauszahlungen. Die Sondervorauszahlung wird zu Beginn des Jahres fällig, wird jedoch mit der letzten Voranmeldung verrechnet. Dadurch entsteht keine dauerhafte zusätzliche finanzielle Belastung für das Unternehmen. 

Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer lediglich vierteljährlich anmelden, profitieren von vereinfachten Voraussetzungen. Für sie genügt eine einmalige Antragstellung, da die Dauerfristverlängerung nicht jährlich erneuert werden muss. Zudem entfällt für Quartalszahler die Pflicht zur Sondervorauszahlung vollständig. Diese Vereinfachungen machen die Nutzung der Dauerfristverlängerung für diese Gruppe besonders unkompliziert und attraktiv. 

Der Nutzen der Dauerfristverlängerung zeigt sich vor allem im betrieblichen Alltag. So wäre beispielsweise die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar ohne Fristverlängerung bis spätestens zum 10. Februar abzugeben. Mit genehmigter Dauerfristverlängerung verschiebt sich der Abgabetermin auf den 10. März. Der gewonnene Zeitraum ermöglicht es, Buchhaltungsunterlagen sorgfältiger zu prüfen, Belege vollständig zu erfassen und Arbeitsabläufe besser zu strukturieren. Vor allem in Zeiten hoher Arbeitsbelastung oder bei personellen Engpässen stellt dies eine erhebliche Entlastung dar. 

Zu beachten ist jedoch, dass sich die Dauerfristverlängerung ausschließlich auf die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen bezieht. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist davon nicht betroffen und muss weiterhin innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen eingereicht werden. Insgesamt trägt die Dauerfristverlängerung dazu bei, steuerliche Prozesse effizienter zu gestalten, den organisatorischen Aufwand zu reduzieren und die Liquiditätsplanung von Unternehmen zu verbessern. 

 

Facebook
WhatsApp
X
LinkedIn
Pinterest
Bild von St-B-K Steuern und Recht

St-B-K Steuern und Recht

Ihr Anwalt für sicheres Erbe – zuverlässige Lösungen für Erbrecht und Vermögensnachfolge.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

St-B-K Steuern & Recht

Individuelle Lösungen für Ihre rechtlichen Anforderungen. Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel!

Haben Sie Fragen?

Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind gerne für Sie da!

E-Mail:   info@st-b-k.de

Telefon: 02841 / 9499 981

Formular: Kontaktformular

Hauptniederlassung Krefeld
Weyerhofstraße 71
47803 Krefeld

Zweigstelle Duisburg
Wilhelmshöhe 6
47058 Duisburg

Zweigstelle M
oers
Haagstraße 18
47441 Moers

Zweigstelle Neukirchen-Vluyn
Rayener Str.24
47506 Neukirchen-Vluyn

Bundesweite Beratung, digital und direkt  Jetzt anfragen!