Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie tritt ein, wenn eine verstorbene Person weder ein wirksames Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall legt das Gesetz fest, wer am Nachlass beteiligt wird und welche Anteile den jeweiligen Personen zustehen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser und die rechtliche Stellung eines überlebenden Ehegatten.
Das Ordnungssystem
Um festzulegen, welche Verwandten berücksichtigt werden, teilt das BGB diese in verschiedene Ordnungen ein. Dabei gilt gemäß § 1930 BGB das Ausschlussprinzip. Solange ein Angehöriger einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, kommen Personen aus nachfolgenden Ordnungen nicht zum Zuge. Auf diese Weise werden zunächst diejenigen berücksichtigt, die mit dem Erblasser am engsten verwandt sind.
Erben der ersten Ordnung
Zur ersten Ordnung zählen nach § 1924 BGB die direkten Abkömmlinge, insbesondere Kinder, Enkel und Urenkel. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, erhalten diese grundsätzlich gleich große Anteile. Enkel werden zunächst nicht berücksichtigt, solange ihr jeweiliger Elternteil noch lebt. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle und teilen sich den entsprechenden Anteil. Diese Vorgehensweise wird als Stammesprinzip bezeichnet.
Erben der zweiten Ordnung
Gibt es keine Abkömmlinge, richtet sich die Verteilung nach § 1925 BGB. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen. Leben Vater und Mutter noch, erhalten sie jeweils die Hälfte des für diese Ordnung vorgesehenen Nachlasses. Ist einer von ihnen bereits verstorben, übernehmen dessen Kinder den entsprechenden Anteil. Dadurch können beispielsweise Geschwister sowie bei deren vorherigem Tod auch Nichten und Neffen als Erben infrage kommen.
Erben weiterer Ordnungen
Falls auch keine Personen der zweiten Ordnung vorhanden sind, werden nach § 1926 BGB die Großeltern und deren Nachkommen einbezogen. Zu diesem Personenkreis können unter anderem Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen gehören. Sind auch dort keine möglichen Erben vorhanden, können Urgroßeltern und noch entferntere Familienangehörige berücksichtigt werden. Diese Fälle treten in der Praxis jedoch deutlich seltener auf.
Das Erbrecht des Ehegatten
Eine besondere Position hat der überlebende Ehepartner. Nach § 1931 BGB besitzt dieser ein eigenes Erbrecht, obwohl Ehegatten nicht miteinander verwandt sind. Wie groß sein Anteil ausfällt, hängt von den weiteren vorhandenen Angehörigen ab. Neben Abkömmlingen steht ihm zunächst ein Viertel zu. Sind stattdessen Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, beträgt sein Anteil grundsätzlich die Hälfte.
Die Zugewinngemeinschaft
Neben den Familienverhältnissen beeinflusst auch der eheliche Güterstand die Aufteilung. Wurde durch einen Ehevertrag nichts anderes vereinbart, gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft. Nach § 1371 BGB erhöht sich der Anteil des überlebenden Ehepartners in diesem Fall pauschal um ein weiteres Viertel. Sind beispielsweise Kinder vorhanden, erhält der Ehegatte dadurch in der Regel insgesamt die Hälfte des Nachlasses.
Die Gütertrennung
Bei vereinbarter Gütertrennung gelten andere Regelungen. Hinterlässt der Verstorbene ein Kind, erhalten dieses und der Ehepartner jeweils die Hälfte. Bei zwei Kindern wird das Erbe zu gleichen Teilen zwischen ihnen und dem Ehegatten aufgeteilt. Bei drei oder mehr Kindern steht dem Partner grundsätzlich ein Viertel zu. Sind weder Abkömmlinge noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
Fazit
Die gesetzlichen Vorschriften sorgen dafür, dass auch ohne Testament eine klare Verteilung des Vermögens möglich ist. Durch die Einteilung in verschiedene Ordnungen werden nähere Familienangehörige vorrangig berücksichtigt. Für Ehegatten gelten zusätzliche Bestimmungen, wobei insbesondere der Güterstand Einfluss auf die Höhe ihres Anteils hat.