Werden Steuerbeträge nachträglich gemindert, entstehen häufig Erstattungszinsen. Diese sind grundsätzlich als Betriebseinnahmen aus einem Gewerbebetrieb zu versteuern. Doch in bestimmten Konstellationen können sie steuerlich günstiger behandelt werden – insbesondere dann, wenn sie im Zusammenhang mit langjährigen Vorgängen stehen.
Gesetzliche Einordnung
Das Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) sieht für Einkünfte mit außergewöhnlichem Charakter eine steuerliche Entlastung vor. Solche Einkünfte – zum Beispiel Entschädigungen oder Nachzahlungen für länger andauernde Tätigkeiten – dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Einnahmen nicht regelmäßig, sondern gebündelt und einmalig zufließen. Entscheidend ist dabei, ob es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handelt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmer war über viele Jahre hinweg in eine steuerliche Auseinandersetzung verwickelt. Die Diskussion mit dem Finanzamt betraf Umsatzsteuerbescheide mehrerer zurückliegender Jahre. Nach langwierigen Verhandlungen kam es zu einer einvernehmlichen Lösung, in deren Folge die ursprünglich festgesetzten Steuerbeträge deutlich reduziert wurden.
Als Folge dieser Korrektur wurde dem Unternehmer ein erheblicher Zinsbetrag rückerstattet. Die Zinszahlung entstand allein durch die lange Verfahrensdauer und den dadurch bedingten späten Steuerbescheid. Diese Erstattungszinsen wurden dem Unternehmensbereich zugeordnet.
Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit
Das zuständige Gericht musste klären, ob diese Zinsen ebenso wie die rückwirkend korrigierten Steuerforderungen unter die Tarifbegünstigung fallen können. Es entschied, dass die Zinszahlungen eng mit der mehrjährigen Rechtsstreitigkeit verbunden seien. Da die ursprüngliche Steuererstattung bereits wegen ihres Entstehungszusammenhangs als außerordentliche Einkünfte klassifiziert wurde, gelten die dazugehörigen Zinsen ebenfalls als Teil dieser besonderen Einkunftsart.
Bedeutung für Unternehmer
Wenn Rückzahlungen des Finanzamts über mehrere Jahre hinweg wirken, sollten betroffene Personen auch die steuerliche Behandlung der Zinsen prüfen lassen. Liegt eine enge Verbindung zu lang andauernden Tätigkeiten vor, kann dies eine steuerliche Vergünstigung rechtfertigen. Besonders bei Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb kann dies zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.