Ein Eigengeschenk liegt vor, wenn eine Person, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, schon vor dem Todesfall eine wertvolle Zuwendung von dem später Verstorbenen erhält. Diese Schenkung wird nicht als gewöhnliches Präsent betrachtet, sondern spielt bei der späteren Verteilung des Nachlasses eine besondere Rolle.

Bedeutung im Erbrecht
Im Rahmen des Erbrechts wird nicht nur der aktuelle Bestand des Vermögens geprüft. Auch Leistungen, die bereits zu Lebzeiten gewährt wurden, können einbezogen werden, insbesondere wenn sie erheblich sind und an Personen gehen, die ohnehin Anspruch auf einen Teil des Erbes haben.

Durch solche Vermögensübertragungen kann sich das verfügbare Erbe reduzieren. Um eine ausgewogene Verteilung zu ermöglichen, fließen bestimmte Zuwendungen rechnerisch wieder in die Erbmasse ein. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen keine Gegenleistung erfolgt ist und der oder die Empfängerin dem engeren Familienkreis angehört.

Konkrete Anwendung
Ein Beispiel: Eine Mutter überschreibt ihrer Tochter ein Grundstück, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen. Nach ihrem Tod ergibt sich dadurch eine einseitige Verlagerung von Vermögenswerten. Der Sohn, ebenfalls pflichtteilsberechtigt, kann verlangen, dass diese frühere Übertragung bei der Berechnung seines Anteils berücksichtigt wird. 

Schutzmechanismen für Erbberechtigte
Damit alle Personen, die rechtlich Anspruch auf einen Mindestteil des Nachlasses haben, nicht benachteiligt werden, gibt es die sogenannte Pflichtteilsergänzung. Diese greift bei bestimmten Schenkungen, insbesondere wenn sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Tod erfolgt sind.

Diese Regelung dient dazu, das Prinzip der gerechten Vermögensverteilung zu wahren – auch dann, wenn Teile des Besitzes bereits zuvor weitergegeben wurden.

Zusammenfassung
Ein Eigengeschenk bezeichnet eine frühere Weitergabe von Vermögenswerten an jemanden, der auch nach dem Tod gesetzlich Anspruch auf einen Anteil hat. Solche Vorgänge können bei der Ermittlung des Nachlasswertes eine Rolle spielen, wenn sie das Erbverhältnis spürbar beeinflussen. 

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