Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes dient der steuerlichen Entlastung kleiner Betriebe sowie selbstständig tätiger Personen. Sie verfolgt das Ziel, Unternehmen mit überschaubarem Umsatzvolumen von komplexen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen zu befreien und dadurch den Verwaltungsaufwand deutlich zu reduzieren. Besonders für Einzelunternehmer und Gründer stellt diese Regelung eine wichtige Unterstützung dar. Mit Beginn des Jahres 2025 wurde sie umfassend überarbeitet, wobei vor allem die deutlich erhöhten Umsatzgrenzen eine zentrale Rolle spielen. Dadurch können künftig mehr Unternehmen diese steuerliche Vereinfachung in Anspruch nehmen.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung setzt voraus, dass der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Gesamtumsatz einen Betrag von 25.000 Euro nicht überschritten hat. In den Jahren zuvor lag diese Grenze niedriger. Darüber hinaus darf der Umsatz im aktuellen Geschäftsjahr nicht über 100.000 Euro liegen. Auch dieser Schwellenwert wurde im Zuge der Reform erheblich angehoben. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird das Unternehmen umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt und unterliegt besonderen Vereinfachungen.
Ein zentrales Kennzeichen dieser Regelung ist, dass auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichtet wird. Kleinunternehmer dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und sind daher nicht verpflichtet, entsprechende Beträge an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig entfällt jedoch die Möglichkeit, die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Die Steuerbeträge, die beim Einkauf von Waren oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen anfallen, bleiben somit endgültig beim Unternehmen und Erhöhen die laufenden Kosten. Dies kann sich insbesondere bei größeren Anschaffungen oder hohen Betriebsausgaben finanziell bemerkbar machen.
Trotz des Verzichts auf die Umsatzsteuer sind bei der Rechnungsstellung bestimmte Vorgaben einzuhalten. Jede Rechnung muss einen klaren Hinweis darauf enthalten, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Üblicherweise wird hierfür ein Hinweis wie „gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ verwendet. Fehlt dieser Vermerk oder wird versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen, entsteht eine Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt, auch wenn die Voraussetzungen der Regelung grundsätzlich erfüllt sind.
Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung liegen vor allem in der erheblichen Vereinfachung steuerlicher Pflichten. Unternehmen sind von der Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit, was Zeit spart und den bürokratischen Aufwand reduziert. Zudem können niedrigere Preise angeboten werden, da keine Umsatzsteuer auf die Leistungen aufgeschlagen wird. Besonders bei Geschäften mit privaten Endkunden kann dies einen spürbaren Wettbewerbsvorteil darstellen.
Demgegenüber stehen jedoch auch wirtschaftliche Nachteile. Da der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, kann die Regelung bei hohen Investitionen oder kostenintensiven Betriebsabläufen ungünstig sein. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu wechseln. Diese Entscheidung ist jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren bindend und sollte daher sorgfältig geprüft werden.
Auch für Unternehmensneugründungen ab dem Jahr 2025 gelten die angepassten Umsatzgrenzen. Da kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, muss der erwartete Umsatz des ersten Geschäftsjahres realistisch geschätzt werden. Überschreitet diese Prognose die zulässige Grenze, ist die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen.
Eine weitere Neuerung ab 2025 betrifft die Einführung einer EU-weit gültigen Kleinunternehmerregelung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unternehmen dadurch auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von vergleichbaren steuerlichen Erleichterungen profitieren. Die Beantragung erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern und ist insbesondere für Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit von Bedeutung.