Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine Steuer, die von bestimmten Unternehmen entrichtet werden muss. Sie betrifft Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften sowie einige andere juristische Personen. Die Steuer wird auf den Unternehmensgewinn erhoben und basiert auf den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Steuersatz und Berechnung
Der Steuersatz beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Ergänzend dazu wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der festgesetzten Steuer berechnet. Dadurch ergibt sich eine Gesamtbelastung von 15,825 %.
Die Steuer errechnet sich auf Grundlage des Handelsbilanzergebnisses, das um steuerliche Anpassungen korrigiert wird. Dabei werden folgende Punkte berücksichtigt:
- Bereits geleistete Vorauszahlungen
- Anrechenbare Kapitalertragsteuer
- Ausländische Steuern, sofern anrechenbar
Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Steuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften sowie bestimmte andere Organisationen. Man unterscheidet:
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Unternehmen mit Sitz oder Verwaltung in Deutschland müssen ihr gesamtes Einkommen versteuern.
- Beschränkte Steuerpflicht: Unternehmen ohne Sitz in Deutschland zahlen nur für ihre in Deutschland erzielten Einkünfte.
Einige Institutionen, darunter gemeinnützige Organisationen und politische Parteien, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Abgabe der Steuererklärung
Unternehmen müssen eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt einreichen, oft gemeinsam mit der Gewerbesteuererklärung. Für beschränkt steuerpflichtige Unternehmen entfällt diese Pflicht, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen regelt es anders.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung eines Unternehmens. Das Finanzamt muss über die Unternehmensstruktur und die Anzahl der Beschäftigten informiert werden.
Beispielhafte Berechnung
Ein Unternehmen erwirtschaftet einen Gewinn von 100.000 Euro. Daraus ergibt sich folgende Steuerbelastung:
- Körperschaftsteuer: 15.000 Euro (15 %)
- Solidaritätszuschlag: 825 Euro (5,5 % der Steuer)
- Gesamtsteuerbetrag: 15.825 Euro
Dieser Betrag wird als Steueraufwand verbucht. Falls der Steuerbescheid noch nicht vorliegt, erfolgt eine vorläufige Buchung unter Steuerrückstellungen.