Ein Verein braucht neben der Mitgliederversammlung zwingend ein Führungsorgan: den Vorstand. Laut § 26 BGB ist dieses Organ unerlässlich – besonders bei einem eingetragenen Verein (e. V.). Da der Verein als juristische Person keine eigenen Willenserklärungen abgeben kann, übernimmt der Vorstand diese Aufgabe. Er handelt rechtsverbindlich für den Verein und ist damit das zentrale Organ für alle geschäftlichen und rechtlichen Handlungen.

Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein innerhalb der Organisation und auch gegenüber Dritten. Wie viele Personen dem Vorstand angehören und welche Funktionen sie erfüllen, bestimmt die Satzung. Diese legt auch fest, wie Beschlüsse gefasst und Aufgaben verteilt werden.

Typische Risiken im Umgang mit dem Vorstand 

  1. Falsche Auslegung der Vorstandsrolle
    Nicht jede Person, die Aufgaben übernimmt, gehört automatisch zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Nur wer laut Satzung und Vereinsregister zur Vertretung befugt ist, gehört offiziell dazu.
  2. Nicht gemeldete Veränderungen
    Wechselt die Zusammensetzung, müssen die neuen Daten eingetragen werden. Nur so ist für Außenstehende erkennbar, wer die Vertretungsbefugnis besitzt.
  3. Organisationslücken
    Die Satzung sollte regeln, wie bei Rücktritten einzelner Vorstandsmitglieder eine reibungslose Weiterarbeit sichergestellt wird.
  4. Nicht vorgesehene Zahlungen
    Tätigkeiten im Vorstand sind in der Regel ehrenamtlich. Nur wenn die Satzung klare Bestimmungen enthält, dürfen z. B. Aufwandspauschalen gezahlt werden. Andernfalls kann die Gemeinnützigkeit des Vereins in Gefahr geraten.
  5. Unklare Verantwortung
    Zwar kann die Satzung Aufgaben an andere Gremien übertragen, doch die rechtliche Verantwortung bleibt beim Vorstand. Für Pflichtverletzungen haftet dieser persönlich – auch ohne eigenes Verschulden.
  6. Fehlerhafte Wahlverfahren
    Eine gültige Amtsübernahme setzt voraus, dass die Wahl korrekt ablief. Wenn z. B. Formvorschriften bei der Einladung zur Versammlung verletzt wurden, ist das Ergebnis nicht rechtswirksam – ungeachtet einer Eintragung.
  7. Nichtbeachtung von Satzungsgrenzen
    Manche Satzungen begrenzen die Entscheidungsbefugnis – etwa bei der Höhe von Ausgaben. Werden diese Grenzen überschritten, drohen rechtliche Konsequenzen und persönliche Haftung.

 

Was das Gesetz vorschreibt
26 BGB regelt die Grundlagen. Der Vorstand führt die Geschäfte und handelt für den Verein in allen rechtlichen Belangen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit und Zuständigkeiten bestimmt die Satzung. Damit bleibt dem Verein Gestaltungsspielraum, solange die Handlungsfähigkeit und die gesetzlichen Vorgaben gewahrt sind.

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