Wenn zwei Personen heiraten und keine besondere vertragliche Regelung treffen, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (Güterstand). Dieses Modell ist in Deutschland der rechtliche Standard für Eheleute.

Jeder Partner behält die Kontrolle über sein persönliches Eigentum. Alles, was vor der Eheschließung vorhanden ist oder später individuell hinzukommt – etwa durch Arbeit, Erbe oder Schenkung – bleibt einer einzelnen Person zugeordnet.

Bei Auflösung der Verbindung, etwa durch Scheidung oder Todesfall, wird ermittelt, wie sich die finanzielle Situation beider Seiten seit dem Beginn der Lebensgemeinschaft verändert hat. Der sogenannte Zugewinnausgleich stellt sicher, dass eine Seite anteilig an der Vermögensvermehrung des anderen beteiligt wird, sofern sie selbst weniger Zuwachs verzeichnen konnte.

Wer nicht nach dieser gesetzlichen Grundlage leben möchte, kann eine andere Form des Güterstandes wählen. Dafür ist ein notariell beglaubigter Ehevertrag notwendig.

Zwei Varianten stehen zur Verfügung: 

  • Bei der Gütertrennung bleibt sämtlicher Besitz vollständig unabhängig voneinander.
  • Im Fall der Gütergemeinschaft verschmelzen alle wirtschaftlichen Werte zu gemeinsamem Eigentum. 

 

Die gesetzlich vorgesehene Regel schützt insbesondere dann, wenn ein Ehepaar keine andere Vereinbarung trifft. Sie bietet einen ausgewogenen Rahmen, in dem beide Seiten finanziell unabhängig handeln können, ohne auf Gerechtigkeit am Ende der Ehe verzichten zu müssen. 

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