Beim Tod eines Ehepartners ist der Güterstand entscheidend für die vermögensrechtlichen Folgen. In der Zugewinngemeinschaft, die ohne Ehevertrag automatisch gilt, bestehen zwei unterschiedliche Wege, wie der hinterbliebene Partner finanziell beteiligt wird.
Pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils
Nach § 1371 Abs. 1 BGB wird dem überlebenden Ehegatten ein zusätzliches Viertel am Nachlass eingeräumt. Diese gesetzlich festgelegte Erweiterung erfolgt unabhängig vom wirtschaftlichen Verlauf während der Ehezeit.
Die daraus resultierende Erbquote beträgt:
- 50 %, wenn Nachkommen vorhanden sind,
- 75 %, wenn Eltern oder Großeltern des Verstorbenen erben würden.
Diese Regelung wird ohne Prüfung konkreter Vermögensentwicklungen angewendet und bietet daher eine unkomplizierte, aber unter Umständen auch pauschale Lösung. Besteht ein Anspruch eines Stiefkindes auf Ausbildungskosten, ist dieser aus dem hinzugefügten Anteil zu leisten (§ 1371 Abs. 4 BGB).
Individueller Anspruch auf Zugewinnausgleich
Wird der gesetzliche Weg nicht genutzt – etwa bei Erbausschlagung oder fehlender Berücksichtigung im Testament – kann der überlebende Partner den tatsächlichen Vermögenszuwachs beanspruchen. Grundlage ist der rechnerische Vergleich der Vermögensverhältnisse zu Beginn und Ende der Ehe gemäß §§ 1373 ff. BGB.
Zusätzlich kann der Pflichtteil verlangt werden, der sich nach dem ursprünglichen gesetzlichen Erbanspruch bemisst – ohne Zuschlag. Dieser sogenannte kleine Pflichtteil umfasst:
- 1/8 des Erbes bei Nachkommen,
- ¼ bei Vertretung durch Eltern oder Großeltern.
Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn durch wirtschaftliche Ungleichgewichte innerhalb der Partnerschaft ein deutlicher Vorteil für den überlebenden Ehegatten entsteht. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl das Erbe als auch ein mögliches Vermächtnis ausdrücklich abgelehnt werden, um den pauschalen Anspruch vollständig auszuschließen.