Passivnachlass – Was vom Nachlasswert abgezogen werden kann
Beim Passivnachlass geht es um Abzüge vom Vermögen einer verstorbenen Person. Entscheidend ist, ob eine finanzielle Verpflichtung bereits vor dem Tod rechtlich bestand oder unvermeidbar angelegt war. Nur dann mindert sie den steuerlich relevanten Nachlass. 

Berücksichtigungsfähige Positionen 

  1. Rechtliche Auseinandersetzungen im Nachlassinteresse
    Kosten für anwaltliche oder gerichtliche Tätigkeiten gelten nur dann als abzugsfähig, wenn sie der Klärung oder Sicherung des Erbes dienen. Dies betrifft auch ein Erbscheinsverfahren, sofern es unbegründet durch einen Pflichtteilsberechtigten angestoßen wurde.
  2. Feststellung des Nachlassumfangs
    Aufwendungen für Schätzungen oder Ermittlungen zum Bestand des Vermögens dürfen berücksichtigt werden.
  3. Sterbefolgekosten
    Einmalige Ausgaben im Zusammenhang mit der Beisetzung, darunter auch Kleidung für nahe Angehörige oder Trauerfeierlichkeiten, können abgezogen werden. Dauerleistungen wie Grabpflege sind ausgenommen.
  4. Forderungen von Gläubigern
    Noch nicht zurückgezahlte Verbindlichkeiten einschließlich fälliger Zinsen am Todestag beeinflussen den Nachlasswert. Wenn Sicherheiten wie Lebensversicherungen bestehen, gelten besondere Regelungen.
  5. Gemeinsame Schuldenverhältnisse
    Wurden Kredite zusammen mit einer anderen Person aufgenommen, erfolgt eine anteilige Anrechnung – im Regelfall hälftig. Liegt die finanzielle Hauptlast beim Verstorbenen, kann der volle Betrag einfließen.
  6. Grundpfandrechte
    Hypotheken oder ähnliche Belastungen wirken sich nur aus, wenn die zugehörige Forderung noch besteht und geltend gemacht wird.
  7. Nachlasssicherung und -verwaltung
    Kosten für organisatorische Maßnahmen, z. B. Gläubigeraufrufe oder Inventaraufstellung, werden berücksichtigt, sofern sie zur ordnungsgemäßen Abwicklung notwendig sind.
  8. Testamentsvollstreckung bei Vorteil für Pflichtteilsberechtigte
    Wenn durch die Umsetzung des letzten Willens Aufwendungen vermieden werden, die sonst anteilig anfallen würden, kann dies den steuerlich abzugsfähigen Bereich erweitern.
  9. Dauerrechte mit rechnerischem Gegenwert
    Wohnrechte oder Nutzungsansprüche, die nicht aus einem Testament stammen, werden mit ihrem Kapitalwert angesetzt.
  10. Fiskalische Verpflichtungen des Erblassers
    Unbezahlte Steuerforderungen oder angemessene Beraterhonorare, die den Verstorbenen betreffen, sind ebenfalls abzugsfähig.
  11. Zivilrechtlicher Zugewinnausgleich
    Wird der überlebende Ehegatte weder bedacht noch bedacht worden sein, kann ein Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden.

 

Nicht abzugsfähig sind: 

  • Streitigkeiten unter Miterben 
  • Aufwendungen für Erbscheinerteilung oder Testamentseröffnung (außer bei missbräuchlicher Beantragung) 
  • Regelmäßige Pflege der Grabstätte 
  • Erbschaftsteuer und deren Folgekosten 
  • Aufwendungen für spätere Verwertung oder Verwaltung 
  • Pflichtteilsforderungen, wenn sie erst durch den Todesfall entstehen 
  • Vermächtnisse oder Auflagen aus dem Testament 
  • Unklare Forderungen, solange sie rechtlich nicht abschließend beurteilt wurden 
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