Unter bestimmten Umständen kann eine Person, die laut Gesetz Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hätte, davon ausgeschlossen werden. Diese Maßnahme nennt sich Pflichtteilsentziehung und ist im deutschen Erbrecht klar geregelt.

Betroffen sind in der Regel enge Verwandte wie Kinder oder Ehepartner, denen unabhängig vom Inhalt eines Testaments ein Anteil zusteht – der sogenannte Pflichtteil. Dieser Anspruch kann nur entfallen, wenn ein besonders schweres Fehlverhalten gegenüber der verstorbenen Person nachgewiesen werden kann.

Voraussetzung für den Entzug ist ein gesetzlicher Entziehungsgrund, wie er in § 2333 BGB beschrieben wird. Beispiele dafür sind tätliche Angriffe, schwere Beleidigungen, strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige, oder ein böswilliger Verstoß gegen familiäre Pflichten – etwa das grundlose Verweigern von Unterhalt.

Damit der Ausschluss wirksam wird, muss er in einer letztwilligen Verfügung – also entweder in einem Testament oder einem Erbvertrag – schriftlich festgelegt sein. Dabei ist es erforderlich, konkrete Vorfälle zu benennen. Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Verhalten des Betroffenen reicht nicht aus.

Sollte der Inhalt unklar oder unbegründet sein, kann die betroffene Person rechtliche Schritte einleiten. Im Streitfall wird dann geprüft, ob der angegebene Grund tatsächlich vorlag und ob er den Anforderungen des Gesetzes entspricht.

Diese Form der Enterbung stellt eine Ausnahmeregelung dar und dient dem Schutz vor massivem Fehlverhalten. Sie sollte sorgfältig vorbereitet und juristisch geprüft sein, da sie tief in die gesetzlich geschützten Ansprüche eingreift.

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