Das Anfangsvermögen nimmt im deutschen Familienrecht eine Schlüsselstellung ein und ist vor allem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Bedeutung, der ohne besondere vertragliche Vereinbarungen automatisch mit der Eheschließung eintritt. Es beschreibt die finanzielle Ausgangssituation jedes Ehepartners zu Beginn der Ehe. Ausschlaggebend ist dabei ausschließlich der Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung. Zu diesem Datum wird ermittelt, welche Vermögenswerte vorhanden sind und welche Verpflichtungen bestehen. Von dem gesamten Vermögenswert werden die bestehenden Schulden abgezogen, sodass sich ein möglichst realistisches Bild der wirtschaftlichen Lage ergibt. Diese gesetzliche Regelung dient als Grundlage für eine spätere Vermögensbewertung, insbesondere im Fall einer Scheidung. 

Für die Festlegung des Anfangsvermögens ist allein der Zustand am Hochzeitstag relevant. Alle Veränderungen, die sich erst im Laufe der Ehe ergeben, bleiben außer Betracht. Dazu zählen etwa Gehaltssteigerungen, berufliche Entwicklungen, unternehmerische Tätigkeiten, Investitionen oder auch finanzielle Verluste. Berücksichtigt werden ausschließlich jene Vermögenswerte, die zu Beginn der Ehe vorhanden waren. Hierzu gehören unter anderem Immobilien, Grundstücke, Guthaben auf Bankkonten, Sparanlagen, Wertpapiere, Fahrzeuge sowie sonstige Gegenstände mit erheblichem Wert. Demgegenüber werden finanzielle Verpflichtungen wie Darlehen, Kredite oder andere Verbindlichkeiten gegengerechnet. Übersteigen die Schulden den Wert der Vermögensgegenstände, liegt ein negatives Anfangsvermögen vor. Auch dies ist rechtlich zulässig und in der Praxis keineswegs ungewöhnlich. 

Eine besondere Stellung nimmt das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen ein. Darunter fallen Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält. Obwohl diese Vermögenswerte zeitlich erst nach der Eheschließung zufließen, werden sie dem Anfangsvermögen zugerechnet. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, solche Zuwendungen dem persönlichen Bereich des jeweiligen Ehegatten zuzuordnen, da sie in der Regel nicht durch die gemeinsame Lebensführung erwirtschaftet wurden. Im Falle einer Scheidung verbleiben sie daher grundsätzlich beim Empfänger und unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Zu beachten ist jedoch, dass diese Sonderbehandlung in der Regel nur für den ursprünglichen Wert gilt. Entsteht durch Wertsteigerungen, etwa infolge von Investitionen oder Marktveränderungen, ein Mehrwert, kann dieser unter Umständen als Zugewinn berücksichtigt werden. 

Da zwischen Eheschließung und einer möglichen Trennung häufig viele Jahre liegen, spielt die Entwicklung der Kaufkraft eine wesentliche Rolle. Inflation kann dazu führen, dass Vermögenswerte aus unterschiedlichen Zeitpunkten nur schwer miteinander vergleichbar sind. Um diese Verzerrung zu vermeiden, wird das Anfangsvermögen häufig indexiert, also rechnerisch an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Dadurch sollen Anfangs- und Endvermögen auf einer vergleichbaren wirtschaftlichen Grundlage gegenübergestellt werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass ein rechnerischer Vermögenszuwachs nicht allein auf Geldentwertung zurückzuführen ist. 

In der Praxis kommt dem Nachweis des Anfangsvermögens große Bedeutung zu. Im Scheidungsverfahren muss derjenige, der sich auf einen bestimmten Ausgangswert beruft, diesen auch belegen können. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, bereits zu Beginn der Ehe eine detaillierte Übersicht über Vermögen und Schulden zu erstellen und entsprechende Unterlagen wie Kontoauszüge, Verträge oder Wertgutachten sorgfältig aufzubewahren. Fehlende oder unzureichende Nachweise können zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. 

Insgesamt handelt es sich beim Anfangsvermögen um eine rechnerische Größe mit erheblicher rechtlicher Tragweite. Maßgeblich ist allein der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung. Veränderungen während der Ehe spielen für diese Ausgangsgröße keine Rolle. Ihre Bedeutung entfaltet sie erst im Vergleich mit dem Endvermögen, wenn es darum geht, den während der Ehe tatsächlich erzielten Zugewinn sachgerecht und fair auszugleichen. 

 

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