Nach dem Tod eines Menschen kann eine Vermögensübertragung auf nahe Angehörige oder andere Begünstigte stattfinden. Die Annahme einer Erbschaft geschieht entweder durch eine bewusste Handlung oder automatisch, wenn innerhalb einer bestimmten Frist kein Widerspruch erfolgt.
Eine sogenannte aktive Annahme liegt vor, wenn eine Person gegenüber dem Nachlassgericht oder einer anderen zuständigen Stelle erklärt, dass sie den Erbteil übernehmen möchte. Diese Form beruht auf einer klaren Willenserklärung, durch die Rechte und Verpflichtungen aus dem Nachlass übergehen.
Kommt es zu keiner Reaktion innerhalb der gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Ausschlagungsfrist, gilt die Erbschaft als übernommen. Diese passive Annahme tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.
Ein solcher Vorgang kann auch Nachteile mit sich bringen: Mit dem Erbe werden nicht nur Vermögenswerte, sondern auch bestehende Schulden des Verstorbenen übernommen. Wer also nicht rechtzeitig die Erbausschlagung erklärt, haftet möglicherweise für Verbindlichkeiten, die das vorhandene Vermögen übersteigen.
Die Frist zur Ablehnung beginnt mit der Kenntnis über die eigene Erbenstellung. Bei Auslandsaufenthalten oder verspäteter Mitteilung verlängert sich diese unter bestimmten Bedingungen. Um finanzielle Risiken zu vermeiden, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Werte und Verpflichtungen im Nachlass enthalten sind. Eine rechtliche Beratung zur Erbschaft kann hier Klarheit schaffen.
Das deutsche Erbrecht sieht keine Rücknahme der Annahme vor, sobald sie einmal erfolgt ist. Deshalb ist eine sorgfältige Einschätzung der Situation unerlässlich. Nur wer sich umfassend informiert, kann fundiert entscheiden, ob die Übernahme sinnvoll ist.