Ein Erbvertrag ist eine rechtlich bindende Möglichkeit, den Vermögensübergang im Todesfall vertraglich zu regeln. Im Gegensatz zu einem Testament, das einseitig durch eine Person oder ein Ehepaar erstellt wird, basiert diese Form auf einer verbindlichen Übereinkunft zwischen mehreren Beteiligten. Besonders für nicht verheiratete Partner oder Patchwork-Familien bietet sich dieses Modell an.

Damit eine solche Regelung wirksam wird, ist die Beurkundung durch einen Notar erforderlich. Sämtliche Parteien, die Regelungen zu ihrem Nachlass treffen, müssen persönlich erscheinen. Eine Vertretung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Wer hingegen nur als Empfänger vorgesehen ist, kann sich vertreten lassen. Die rechtssichere Formulierung übernimmt in der Regel der Notar.

Die Ausfertigung kann beim Nachlassgericht hinterlegt oder beim beurkundenden Amtsträger verwahrt werden. Beide Optionen sind möglich.

Einseitige Vertragsgestaltungen erlauben es einer Person, Anordnungen zu treffen, während die Gegenseite lediglich zustimmt. Dadurch entsteht eine Verpflichtung, spätere Änderungen sind nicht mehr ohne Weiteres möglich. Treffen mehrere Parteien Festlegungen, handelt es sich um eine gegenseitige Bindung. Diese bleibt auch bestehen, wenn alle Beteiligten ihre Meinung ändern – ein Rücktritt ist nicht vorgesehen.

Wird später eine neue Vereinbarung mit abweichenden Inhalten getroffen, gelten die neuen Punkte vorrangig. Bestehende Regelungen bleiben gültig, sofern sie nicht im Widerspruch stehen.

Sollte ein Teil der Vereinbarung ungültig sein, kann das gesamte Dokument betroffen sein. Wenn jedoch erkennbar ist, dass einzelne Bestandteile auch unabhängig gelten sollen, ist eine Umdeutung in einseitige Verfügungen möglich (§ 2298 Abs. 1 BGB).

Inhaltlich erlaubt der Erbvertrag unter anderem die Einsetzung von Erben, Zuwendungen, Bedingungen sowie die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts. Zusätzlich lassen sich Elemente einfügen, die normalerweise einem Testament vorbehalten sind, etwa die Bestellung eines Nachlassverwalters oder eine Aufteilungsregelung für Vermögenswerte. Solche Anordnungen können später auch ohne Mitwirkung der anderen Seite geändert werden.

Vielfach wird diese Vertragsform mit weiteren Regelungen verknüpft – beispielsweise bei Trennungen, im Rahmen von Scheidungsverfahren oder zur Absicherung von Partnern. Besonders sinnvoll ist sie bei der Kombination mit einem Verzicht auf den Pflichtteil. Das schützt etwa den überlebenden Ehegatten vor Forderungen durch Kinder beim ersten Erbfall.

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