Die Nachlasspflegschaft ist eine wichtige Maßnahme des Nachlassgerichts, wenn nach dem Tod einer Person die Erbfolge nicht eindeutig geklärt ist. Sie dient der Sicherung des Nachlassvermögens, solange unklar bleibt, wer rechtlich als Erbe in Betracht kommt.
Ein solcher Fall kann eintreten, wenn gesetzliche Erben nicht auffindbar sind, mehrere Testamente vorliegen oder berechtigte Zweifel an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen bestehen. Auch wenn ein möglicher Erbberechtigter noch nicht geboren wurde oder Erbausschlagungen im Raum stehen, ist der Zugriff auf den Nachlass zunächst ungeordnet – und damit potenziell gefährdet.
Das Nachlassgericht bestellt in diesen Situationen einen Nachlasspfleger. Dieser übernimmt als neutraler Vertreter die Aufgabe, das Vermögen des Verstorbenen vor Zugriff, Verfall oder Verlust zu schützen. Zu seinen Pflichten gehören unter anderem die Verwaltung laufender Verpflichtungen, das Absichern von Immobilien, das Begleichen offener Rechnungen und die Wahrung rechtlicher Interessen.
Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahme findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort ist geregelt, dass die Nachlasssicherung vorrangig ist, sobald Rechtsunsicherheit über die Erbfolge oder Erbstreitigkeiten bestehen. Voraussetzung für die Bestellung eines Pflegers ist, dass keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Nachlass vor Schäden zu bewahren.
Ein gerichtlicher Beschluss zur Pflegschaft muss immer auf den konkreten Einzelfall bezogen sein. Standardbegründungen oder Textbausteine reichen nicht aus – das Gericht muss darlegen, warum ohne diese Maßnahme eine Gefährdung des Nachlasses droht.
Die Pflicht des Nachlasspflegers endet automatisch, sobald feststeht, wer die Erbschaft antritt oder sobald die Schutzmaßnahme nicht mehr notwendig ist. Während der Laufzeit sorgt die Pflegschaft für Ordnung, sichert Rechte Dritter (z. B. Gläubiger) und bewahrt Vermögenswerte vor Zugriff Unbefugter.
Die Nachlasspflegschaft ist damit ein zentrales Instrument im Erbrecht, das dazu dient, eine geordneten Übergang des Besitzes zu ermöglichen – rechtlich korrekt, vorübergehend und ausschließlich im Interesse der Berechtigten.