Mit dem Tod eines Menschen – dem Erbfall – entsteht für bestimmte Angehörige ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil (§ 2317 BGB). Er richtet sich gegen die Erben und dient dem Schutz naher Familienmitglieder, die im Testament übergangen oder benachteiligt wurden.
Dieser Anspruch besteht aus einer reinen Geldleistung, unabhängig davon, ob jemand etwas geerbt hat. Der Betrag entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Berechtigt sind z. B. Kinder, Ehegatten und unter Umständen auch Eltern des Verstorbenen.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass keine Verzichtserklärung abgegeben wurde, keine wirksame Entziehung nach den Vorschriften (§§ 2333 ff. BGB) vorliegt und keine Verjährung eingetreten ist (§ 2332 BGB).
Besondere Fälle bei Ausschlagung
Wird die Erbschaft abgelehnt, entfällt in der Regel auch dieser Anspruch. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa bei belasteten Erbanteilen (§ 2306 BGB) oder wenn der überlebende Ehegatte aufgrund der Zugewinngemeinschaft seine Erbschaft ausschlägt, um den Pflichtteil geltend zu machen (§ 1371 BGB).
Wer muss leisten?
Verantwortlich sind die Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Die Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist unabhängig vom Willen der Beteiligten.
Recht auf Auskunft
Um den Anspruch beziffern zu können, steht dem Berechtigten ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu. Hierunter fallen Informationen über den Bestand des Vermögens, bestehende Schulden, frühere Schenkungen, eheliche Vermögensverhältnisse sowie bereits erhaltene Leistungen.
Die Pflicht zur Offenlegung betrifft nur Tatsachen. Die rechtliche Bewertung dieser Daten liegt ausschließlich beim Berechtigten. Auch bei lang zurückliegenden Zuwendungen besteht eine Mitteilungspflicht, unabhängig von zeitlichen Grenzen.
Ermittlung des Wertes
Zusätzlich zur Aufstellung der Vermögenswerte müssen deren Werte festgestellt werden (§ 2314 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist grundsätzlich der Zustand zum Zeitpunkt des Erbfalls. Bei bestimmten Ansprüchen, z. B. zur Ergänzung, kann auch der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung berücksichtigt werden – es gilt das Prinzip des geringeren Wertes (§ 2325 Abs. 2 BGB).
Nachweise bei Unternehmensvermögen
In bestimmten Konstellationen, insbesondere wenn Betriebsvermögen betroffen ist, kann auch die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangt werden. Damit soll eine nachvollziehbare Bewertung sichergestellt werden.