Sinn und Zweck
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt nahe Angehörige vor Nachteilen durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Wird Vermögen verschenkt, bevor der Erbfall eintritt, zählt dessen Wert rechnerisch zum Nachlasswert. Der Pflichtteilsberechtigte erhält dann einen höheren Pflichtteil, auch wenn das verschenkte Vermögen formal nicht mehr im Nachlass enthalten ist.

Beispiel: Hat der Erblasser 100.000 € hinterlassen, aber zuvor 20.000 € verschenkt, beträgt die Berechnungsgrundlage 120.000 €. Bei einer hälftigen Quote ergibt sich daraus ein Anspruch von 60.000 € – 10.000 € mehr.

Anrechenbare Vorgänge
Zuwendungen im Sinne des § 516 BGB zählen, sofern keine echte Gegenleistung vereinbart wurde. Ein deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lässt auf eine gemischte Schenkung schließen. Nicht berücksichtigt werden kleinere Geschenke aus sozialem Anlass oder Gegenleistungen wie Pflege.

Auch Übertragungen zwischen Ehepartnern können als Schenkung gelten, wenn sie nicht auf einem wirtschaftlichen Ausgleich beruhen. Bei Versicherungen kommt es auf den Rückkaufswert an, nicht auf die ausgezahlte Summe.

Zeitgrenze: Die Zehnjahresfrist
Der Anspruch erfasst nur Zuwendungen, die innerhalb der Zehnjahresfrist vor dem Tod gemacht wurden. Jedes volle Jahr seit der Übergabe verringert die Anrechnung um 10 %. Ab dem elften Jahr entfällt sie ganz.

Die Frist beginnt mit der vollständigen Übertragung. Bei Immobilien ist das in der Regel die Grundbucheintragung. Wird dem Erblasser ein umfassendes Wohn- oder Nießbrauchrecht vorbehalten, gilt die Übergabe als noch nicht vollzogen. Bei Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Beendigung der Ehe.

Wertmaßstab
Entscheidend ist der jeweils niedrigere Wert: entweder zum Zeitpunkt der Zuwendung oder bei Eintritt des Todes (Niederstwertprinzip). Vorbehaltene Nutzungsrechte werden dabei nicht berücksichtigt, da sie mit dem Tod erlöschen.

Rechtslage der Beteiligten
Ein Pflichtteilsberechtigter kann unabhängig vom Zeitpunkt der Zuwendung einen Ergänzungsanspruch geltend machen – maßgeblich ist seine Stellung beim Erbfall. Auch wer bereits Vermögen erhalten hat, kann unter bestimmten Bedingungen einen weiteren Anspruch haben, wenn der gesetzliche Pflichtteil nicht vollständig gewahrt wurde.

In erster Linie haftet der Erbe. Ist dieser zahlungsunfähig oder beschränkt haftbar, kann der Beschenkte direkt in Anspruch genommen werden.

Recht auf Informationen
Der Auskunftsanspruch verpflichtet den Erben, alle relevanten Daten offenzulegen – auch zu den in den letzten zehn Jahren gewährten Zuwendungen. Ist dieser dazu nicht in der Lage, kann der Beschenkte selbst zur Auskunft herangezogen werden.

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