Was steckt hinter dem Begriff?
Ein Steuerfreibetrag sorgt dafür, dass ein bestimmter Einkommensanteil steuerfrei bleibt. So wird das zu versteuernde Einkommen reduziert, was zu einer geringeren Steuerlast führt. Je nach Art ist der Freibetrag bereits berücksichtigt oder muss aktiv beantragt werden. 

Überblick über die wichtigsten Freibetragsarten 

Integrierte Freibeträge im Lohnsteuertarif
Einige Beträge sind automatisch in der Berechnung der Lohnsteuer enthalten. Sie mindern die Steuer direkt, ohne dass du etwas tun musst: 

  • Grundfreibetrag: 2025 bleiben bis zu 12.096 Euro steuerfrei, um das Existenzminimum abzusichern.
  • Werbungskostenpauschale: Arbeitnehmer erhalten pauschal 1.230 Euro für beruflich bedingte Aufwendungen.
  • Sonderausgabenpauschale: Bei Alleinstehenden sind 36 Euro, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren 72 Euro pauschal berücksichtigt.

 

Diese Freibeträge gelten für alle Steuerpflichtigen und werden automatisch angewendet. 

Persönlich gebundene Steuervergünstigungen
Für bestimmte Lebenssituationen gibt es zusätzliche Entlastungen. Beispiele sind der Altersentlastungsbetrag für Menschen ab einem bestimmten Lebensalter oder der Versorgungsfreibetrag für Ruheständler mit Versorgungsbezügen. Solche Beträge werden individuell ermittelt und direkt vom Arbeitslohn abgezogen, bevor die Steuer berechnet wird.

Individuell beantragte Steuerfreibeträge
Wer regelmäßig höhere Ausgaben hat – zum Beispiel durch lange Arbeitswege, Unterhaltszahlungen oder Krankheitskosten – kann beim Finanzamt eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen. Das ist sinnvoll, wenn die Summe der abzugsfähigen Beträge mehr als 600 Euro im Jahr beträgt. Der bewilligte Betrag wird als elektronisches Merkmal (ELStAM) gespeichert. In diesem Fall ist eine Steuererklärung verpflichtend.

Kinderbezogene Entlastungen
Eltern können Freibeträge für Kinder geltend machen, die bei der Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag wirken. Für das Jahr 2025 gelten pro Kind: 

  • 3.336 Euro je Elternteil bzw. 6.672 Euro bei gemeinsamer Veranlagung,
  • zusätzlich ein Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (BEA) von 1.464 Euro je Elternteil.

 

In Summe ergibt das bis zu 9.600 Euro pro Kind.

Sozialversicherung bleibt unberührt
Freibeträge senken die Lohnsteuer, wirken sich aber nicht auf die Beiträge zur Sozialversicherung aus. Diese bemessen sich weiterhin am Bruttogehalt ohne steuerliche Abzüge.

Rechtliche Grundlage und aktuelle Entwicklungen
Die Details zur Eintragung regelt § 39a EStG, die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung ergibt sich aus § 46 EStG. Freibeträge haben keine Auswirkung auf sozialversicherungsrechtliche Beiträge gemäß SGB IV. Ende 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend angehoben. Außerdem wird aktuell geprüft, ob die Höhe der Freibeträge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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