Mit dem Tod eines Menschen entsteht für bestimmte nächste Angehörige ein Anspruch auf den gesetzlich garantierten Mindestteil am Vermögen des Verstorbenen (§ 2317 BGB). Voraussetzung ist, dass keine Verzichtserklärung vorliegt und keine Ausschlussgründe nach dem Gesetz bestehen (§§ 2332, 2333 BGB).

Wird das Erbe ausgeschlagen, geht in der Regel auch dieser Anspruch verloren. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbteil mit Lasten verbunden ist (§ 2306 BGB) oder ein Ehegatte die Ausschlagung nutzt, um stattdessen den Zugewinnausgleich geltend zu machen (§ 1371 BGB). Für die Auszahlung ist die erbende Person oder Gemeinschaft verantwortlich.

Neben dem finanziellen Anteil besteht ein Recht auf Auskunft über den Nachlass (§ 2314 BGB). Dazu zählen Informationen über vorhandene Wertgegenstände, bestehende Verbindlichkeiten, etwaige Schenkungen zu Lebzeiten, Angaben zum Güterstand sowie zu früheren Zuwendungen, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Diese Informationspflicht ist rechtlich eigenständig und dient der Vorbereitung einer konkreten Forderung.

💡 Wichtig: Die Einschätzung, ob aus den erhaltenen Daten ein Anspruch entsteht, trifft ausschließlich die berechtigte Person. Die zur Auskunft verpflichtete Seite hat lediglich die relevanten Tatsachen vollständig und korrekt offenzulegen – nicht aber deren rechtliche Bedeutung zu bewerten. Auch Vermögensübertragungen, die länger zurückliegen, können unter Umständen noch berücksichtigt werden.

Darüber hinaus ist eine Wertermittlung aller zur Erbschaft gehörenden Gegenstände erforderlich. Die Kosten dafür trägt der Nachlass selbst (§ 2314 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbfalls. Im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann stattdessen der Zeitwert der Schenkung relevant sein, insbesondere wenn dieser niedriger war (§ 2325 Abs. 2 BGB, Niederstwertprinzip).

Grundsätzlich ist keine Vorlage von Belegen vorgeschrieben. Wird jedoch ein Unternehmen oder eine Beteiligung vererbt, kann es notwendig sein, zur Nachvollziehbarkeit entsprechende Dokumente bereitzustellen. Dies wird von der Rechtsprechung gestützt.

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